Waffenrecht
Wir bitten um Beachtung der Rechtslage bei erlaubnispflichtigen Gegenständen.
Es gilt grundsätzlich das Waffenrecht der Bundesrepublik Deutschland in seiner jeweils aktuellen Fassung.
Die Abgabe erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition erfolgt nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis.
Die Abgabe erlaubnisfreier Schusswaffen, Munition und sonstigen Gegenständen erfolgt nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr.
Das Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich verboten.
Für das Führen erwerbscheinfreier Waffen ist ein „kleiner Waffenschein“ erforderlich.
Für das Führen erwerbscheinpflichtiger Waffen ist ein „Waffenschein“ erforderlich.
Das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen ist verboten.
Das Schießen von Schusswaffen ist nur auf zugelassenen Schießständen erlaubt.
Sofern die Bewegungsenergie der Waffe 7,5 Joule nicht überschreitet, bzw. ausschließlich Kartuschenmunition verschossen werden kann, darf die Waffe auch auf befriedeten Besitztümern geschossen werden.
Es ist dann allerdings sicherzustellen, dass das Geschoss das Grundstück nicht verlassen kann und eine entsprechende Erlaubnis durch den Eigentümer vorliegt.
Der Transport von Waffen hat stets in einem verschlossenen Behältnis, in nicht schuss- und zugriffsbereitem Zustand, getrennt von der Munition zu erfolgen.
Der Besitzer von Waffen und Munition muss diese gegen Abhandenkommen und vor unbefugtem Zugriff sichern.
Der Erwerber von erwerbscheinpflichtigen Waffen oder Teilen hat den Erwerb der zuständigen Behörde binnen einer Frist von 14 Tagen anzuzeigen.
Für nicht CIP-gekennzeichnete Munition ist ein gesonderter Munitionserwerbschein erforderlich.
Die Abgabe gegen Jagdschein bzw. WBK ist nicht gestattet.