Böllerlehrgänge
nach §32 der 1. SprengV.
Zwecks Beantragung einer Erlaubnis nach §27 SprengG benötigen Sie als Bedürfnis eine Mitgliedschaft in einem anerkannten Verein, sowie eine Bestätigung des Vorstands über das Böllerschießen zur Brauchtumspflege.
Zur Teilnahme an einem Grundehrgang nach §32 der 1. SprengV ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §34 der 1. SprengV erforderlich. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Behörden teilweise eine sehr lange Bearbeitungszeit benötigen. In der Regel erhalten Sie ihre Unbedenklichkeitsbescheinigung binnen 4-6 Wochen, in Ausnahmefällen auch 2-12 Wochen.
Gerne sind wir bereit den Fachkundelehrgang auch bei Ihnen vor Ort durchzuführen. Benötigt werden entsprechende Räumlichkeiten, sowie Zugang zu einem geeigneten Außenbereich zum Böllerschießen. Ebenfalls ist die Teilnahme an einem unserer ausgeschriebenen Kurse nach vorheriger Anmeldung möglich.
Aufgrund unserer bundesweiten Anerkennung bestehen keinerlei Komplikationen bei länderübergreifenden Behördenprozessen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass Böllerlehrgänge mit Änderung der 1. SprengV vom 01.07.2017 unsererseits nur noch als Einzellehrgang angeboten werden können.
Ablauf
14 Tage vor Lehrgangsbeginn erhält jeder Teilnehmer sämtliche relevanten Unterlagen zur stattfindenden Fachkundelehrgang nach §32 der 1. SprengV (s.g. Böllerschein).
Der Lehrgang, bestehend aus Schießen mit Böllergeräten in Verbindung mit Umgang von Böllerpulver dauert zwei Tage und vermittelt folgende Lehrinhalte:
- Theorie Böllerschießen
- Praxis Böllerschießen
- Rechtsgrundlagen im Umgang mit Explosivstoffen
Die Prüfung nach §36 der 1. SprengV findet in der Regel eine Woche nach dem Kurs statt. Kann aber auf Wunsch auch gerne unmittelbar am dritten Tag im Anschluss des Kurses erfolgen.
Zur Abnahme der Prüfung ist die Anwesenheit eines Behördenvertreters erforderlich.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, sowie einem praktischen Teil. Eine mündlich-praktische Prüfung ist in Ausnahmefällen im Rahmen einer Nachprüfung ggf. erforderlich.
Sie endet bei Bestehen mit Ausgabe des Zeugnisses.